Wer mit Aktien oder Fondsanteilen handelt, muss auf deine Gewinne Abgeltungssteuer zahlen. Verluste können mit Gewinnen unter Umständen verrechnet werden. Wer dagegen Kryptowährungen wie Bitcoin hält oder mit Kryptowährungen handelt und dabei Gewinne erzielt, wird steuerlich anders behandelt.
Aus Sicht des Finanzamtes handelt es sich bei Kryptowährungen nicht um eine Währung und Gewinne aus dem Verkauf sind auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern private Veräußerungsgeschäfte. Das bedeutet, dass die Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Gewinne sogar steuerfrei.
Übrigens steuerfrei sind auch alle Gewinne, die aus Wetten und Spielen um echtes Geld wie bei CashtoCode Casino erzielt wurden. Hier kommt es jedoch darauf an, dass Gewinne durch Zufall und nicht durch Können oder Geschicklichkeit erzielt werden.
Spekulationsfrist
Bei der Frage, ob und wie Gewinne aus Kryptowährungen zu versteuern sind, kommt es auf zwei Bedingungen an. Zum einen muss ein Gewinn aus dem Verkauf der Kryptowährungen realisiert worden sein und zum anderen ist die Zeitspanne zu beachten, die zwischen dem Kauf und Verkauf lag. Wer die Kryptowährungen mehr als ein Jahr besessen hat, bleibt steuerfrei. Es gilt hier die Spekulationsfrist von 12 Monaten. Auf die Höhe des Gewinnes kommt es in diesem Fall nicht an. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Gewinne aus der Kryptowährung durch Mining erfolgt sind. In diesem Fall beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre.
Wer die Kryptowährung nach dem Kauf Ablauf der 12-Monatsfrist wieder verkauft, muss die Gewinne dagegen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, wobei jedoch eine Freigrenze von 600 € besteht. Das bedeutet, dass nur Gewinne oberhalb der 600 €versteuert werden müssen.
FIFO-Methode
Wer in einem Jahr mehrfach Kryptowährungen gekauft und verkauft hat, muss sich bei der Versteuerung die sogenannte FIFO-Methode halten (First In First Out). Das bedeutet, dass die zuerst gekauften Kryptowährungen auch als zuerst verkauft betrachtet werden. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob auch die sogenannte LIFO-Methode (Last In First Out) angewandt werden kann, bei der die zuletzt gekauften Bitcoins als zuerst verkauft gelten. In vielen Fällen wird die LIFO-Methode von den Finanzämtern nicht anerkannt.
Bei der Berechnung der Erträge wird der Ertrag dann aus der Differenz des Verkaufspreises und den Anschaffungskosten ermittelt, wobei die Werbungskosten für den Verkauf wie Ordergebühren abgezogen werden können. Falls im Zeitraum von 12 Monaten für einen Teil der Kryptowährungen beim Verkauf Verluste entstanden sind, können die Verluste mit den Gewinnen aus anderen Verkäufen verrechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass die Gewinne und Verluste im gleichen Kalenderjahr entstanden sein müssen. Die Steuerlast verringert sich dann.
Für die Kalkulation sollte möglichst ein Steuerprogramm herangezogen werden, dass auch ein Tool für Kryptowährungen enthält. Es ist also wichtig, über die Käufe und Verkäufe genau Buch zu führen, um die Erträge für die Steuererklärung zu ermitteln. Die besseren Online Broker bieten die Möglichkeit, sich eine Übersicht über die im Kalenderjahr gekauften und verkauften Kryptowährungen anzeigen und ausdrucken zu lassen, wobei auch die Erträge gemäß den Anforderungen bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall, legt man sich am besten eine Excel-Tabelle an und trägt dort das jeweilige Datum, die Anzahl der gekauften Kryptowährung und den Kaufpreis sowie das Datum, die Anzahl der verkauften Kryptowährung und den Verkaufspreis an.
Beispiel für die Berechnung der Steuer mit fiktiven Werten
Nimmt man an es wurden im Januar 5 Einheiten einer Kryptowährung im Wert von 5.000 € und im März dann noch einmal 3 Einheiten einer Kryptowährung im Wert von 3.600 € gekauft. Im November wurden dann 6 Einheiten im Wert von 10.000 € verkauft.
Gemäß der FIFO-Methode gilt hier, dass die 5 Einheiten aus dem ersten Kauf und 1 Einheit aus dem zweiten Kauf verkauft wurden. Der Kaufpreis der sechs Einheiten beträgt 6.200 € (5.000 € aus der ersten Tranche und 1.200 € aus der zweiten Tranche). Dieser Wert muss nun vom Verkaufspreis abgezogen werden, um den Ertrag aus dem Verkauf zu ermitteln, also: 10.000 € – 6.200 = 3.800 €.
Von diesem Ertrag können nun noch die Freigrenze von 600 € und die Ordergebühren von sagen wir 30 € abgezogen werden, um den zu versteuernden Ertrag zu bestimmen, also: 3.800 €- 600 € – 30 € = 3.170 €. Die 3.170 € sind nun mit dem persönlichen Steuersatz, der sich aus den Einnahmen und Verlusten aus allen Einkunftsarten ergibt, zu versteuern.
Wie sieht es mit Derivaten auf Kryptowährungen aus?
Viele Anleger investieren heute lieber in Finanzprodukte, mit denen sei von der Wertentwicklung der Kryptowährungen profitieren können, ohne die Kryptowährung selbst zu kaufen. Beispiele hierfür sind Anteile an Krypto ETCs oder CFDs auf Kryptowährungen. Hier ist zu beachten, dass es sich um eigenständige Wertpapiere und nicht um die Kryptowährung handelt. Genauer gesagt handelt es sich um Derivate auf Kryptowährungen. Anders als bei den Kryptowährungen kommt in diesen Fällen bei Gewinnen aus dem Handel nicht der persönliche Steuersatz zum Tragen, sondern die Abgeltungssteuer.
Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Es spielt dabei auch keine Rolle, wie lange die Derivate gehalten wurden, da die Spekulationsfrist hier nicht zum Tragen kommt. Die Abgeltungssteuer wird normalerweise von der Depotbank einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt, es sein denn es handelt sich um einen Broker mit Sitz im Ausland. Bei letzterem kann Quellensteuer anfallen, die mit der deutschen Abgeltungssteuer bei der Steuererklärung verrechnet werden kann.

