- Ab dem 01. Januar 2020 treten in Deutschland neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die den Custody-Service von Kryptowährungen unter die deutsche Finanzaufsicht stellen.
- Für sowohl Kryptowährungsbörsen weltweit, die in Deutschland operieren möchten, als auch deutsche Nutzer werden sich weitreichende Änderungen ergeben.
Bereits Ende November berichte CNF darüber, dass Deutschland in der Europäischen Union eine Vorreiterrolle bei der Regulierung von Kryptowährungen und den Anbietern einnehmen könnte. Nun ist klar, dass die neuen Regelungen zum 01.01.2020 in Kraft treten werden. Für Kryptowährungsbörsen, die in Deutschland operieren wollen, als auch deutsche Nutzer werden sich damit weitreichende Änderungen ergeben.
Kryptowährungsbörsen mit Wallet müssen eine Lizenz bei der BaFin beantragen
In Folge der fünften EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gezwungen, Anbieter von Kryptowährungen als geldwäscherechtliche Verpflichtete zu behandeln. Die neuen gesetzlichen Regelungen stellen damit die gesamte Branche vor neue Herausforderungen.
In Deutschland hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zum Anlass genommen, um Unternehmen, die einen Custody-Service für Kryptowährungen anbieten, einer umfangreichen Regulierung zu unterstellen. Gemäß § 32 KWG wird als Custody-Service definiert:
Die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft).
Effektiv sind damit alle Kryptowährungsbörsen, die einen Verwahr-Service für ihre Kunden anbieten, d. h. ein Wallet bereitstellen, verpflichtet eine Lizenz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beantragen. Die Verwahrung, der Custody-Service, wird damit als neue Finanzdienstleistung definiert. Der Kryptowert ist ab dem 1. Januar 2020 im Kreditwesengesetz (KWG) wie folgend im Gesetz verankert:
Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Unter diese Definition des deutschen Gesetzgebers fallen Kryptowährungen, wie Bitcoin und Ethereum. Von der Definition ausgenommen sind dagegen Kryptowerte, für die bereits ein rechtlicher Rahmen besteht. Dies sind insbesondere Zahlungstoken (virtuelle Währungen) und Security-Token, die bereits entsprechend der vorhandenen Regelungen der BaFin in den meisten Fällen als Wertpapier und damit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes rechtlich behandelt werden.
Droht der Exodus von Kryptowährungsbörsen aus Deutschland?
Unternehmen, die bereits eine Kryptowährungsbörse betreiben und ein Wallet-Provider sind, erhalten eine Nachfrist. Dies bedeutet, dass Börsen, wie Binance (mit Sitz in Malta) oder Litebit (mit Sitz in den Niederlanden), die weiterhin in Deutschland operieren wollen, ihre Absicht vor dem 1. Februar bei der BaFin anmelden und den Antrag vor dem 30. Juni 2020 stellen müssen.
Insbesondere wird auch nicht die „Passporting“ Regelung gelten, wonach Unternehmen aus anderen EU-Staaten keine gesonderte Registrierung benötigen. Sämtliche ausländische Unternehmen, die einen Krypto-Custody-Dienste anbieten wollen, müssen eine Lizenz beantragen. Sofern dies nicht geschieht, sind die Börsen gezwungen ihren Dienst für deutsche Nutzer einzustellen.
Interessanterweise werden Unternehmen, wie traditionelle Banken oder Finanzdienstleister, aufgrund erhöhter IT-Sicherheitsrisiken keine Krypto-Custody-Dienstleistungen anbieten dürfen. Dies bedeutet, dass sie Tochtergesellschaften gründen müssen, um beispielsweise Bitcoin anbieten zu können.
Nicht umfasst von dem neuen Gesetz sind hingegen Wallet-Entwickler und Provider, da sie lediglich eine Schnittstelle zur Blockchain bieten, um Kryptowährungen zu verwalten. Da der private Key nicht durch den Wallet-Provider verwahrt wird, fallen Bitcoin Wallet Dienste, wie Electrum, Guarda oder Atomic Wallet nicht unter die neuen Regelungen. Dagegen fallen Krypto-Zahlungsdienstleister, wie BitPay darunter. Das Unternehmen hatte bereits im Juli 2019 seinen Rückzug aus Deutschland wegen der bevorstehenden Änderungen erklärt.
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